Jugendordnung des Deutschen Ruderverbandes
§ 1 Name
Die Deutsche Ruderjugend (DRJ) ist die Jugendorganisation des Deutschen Ruderverbandes. Sie vertritt die Jugend und die Jugendleiter/-innen der Mitgliederorganisationen des Deutschen Ruderverbandes.
§ 2 Aufgaben
Die Tätigkeiten der Deutschen Ruderjugend dienen der Jugendhilfe. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Die Förderung des Jugendsports, vor allem des Ruderns (z. B. durch Entwicklung von jugendgemäßen Ausbildungs- u. Wettkampfformen/bzw. Bestimmungen, Leistungs- u. Fahrtensport, Festlegung der Bestimmungen für das Jungen- u. Mädchenrudern)
- Die Förderung der allgemeinen Jugendarbeit (z. B. Spiel u. Freizeitgestaltung, Entwicklung des Bewußtseins für eine gesunde Lebensweise und des Schutzes der Umwelt.)
- Förderung von sozialer Kompetenz (z. B. Verbreitung des Fairnessgedankens, Wecken der Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen, Entwicklung von Mitverantwortung u. Mitgestaltungswillen, Entwicklung der Bereitschaft zu sozialem Engagement, Schulung des demokratischen Handelns)
- Durchführung von Maßnahmen zur Aus- u. Weiterbildung.
- Durchführung nationaler/internationaler Jugendbegegnungsmaßnahmen, Förderung des Europagedankens
- Entwicklung jugendpolitischer Aktivitäten (z. B. Interessenvertretung nach innen und außen, Zusammenarbeit mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, Mitarbeit bei der Deutschen Sportjugend, Durchführung von Werbemaßnahmen).
§ 3 Grundsätze
Die DRJ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Lebensordnung. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für die Menschenrechte und für religiöse sowie weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Organe
Organe der DRJ sind
- der Jugendrudertag (JRT)
- der Jugendrat (JR)
- der Vorstand der DRJ.
§ 5 Zusammensetzung des JRT
Der JRT ist das oberste Organ der DRJ. Er setzt sich aus:
- den Vertretern der Jugendabteilungen der Mitgliedsorganisationen des DRV, die von Kindern und Jugendlichen gewählt werden,
- den gewählten Vertretern der Landesruderjugenden,
- den Vertretern der mittelbaren Mitglieder des DRV
- den Vertretern der Schülerruderverbände
- sowie den Mitgliedern des Vorstandes der DRJ zusammen.
§ 6 Zusammentritt des JRT
- Der JRT tritt im allgemeinen in jedem zweiten Jahr vor einem ordentlichen Rudertag des DRV zusammen.
Über Termin und Ort beschließt der Vorstand der DRJ.
Der Ablauf des JRT wird durch dessen Geschäftsordnung geregelt. - Der Vorstand der DRJ lädt zum JRT im Amtsblatt des DRV mindestens 8 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Einladung enthält den Termin zur Einreichung von Anträgen zum JRT. Die Anträge müssen mit Begründung spätestens 6 Wochen vor dem JRT im Jugendsekretariat des DRV eingegangen sein.
§ 7 Aufgaben des JRT
Die Aufgaben des JRT sind:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der DRJ
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes der DRJ
- Wahlen
- Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes der DRJ.
§ 8 Stimmenzahl
Jede Mitgliedsorganisation des DRV und jedes Mitglied des DRJ Vorstandes haben eine Stimme.
Die Stimmenübertragung auf Delegierte einer anderen Mitgliederorganisation des DRV ist zulässig, jedoch darf ein Delegierter nicht mehr als fünf (5) Stimmen auf sich vereinen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht (Formblatt der DRJ).
Der Abgabetermin für Vollmachten beim Jugendsekretariat des DRV wird mit dem Termin des JRT im Amtsblatt des DRV veröffentlicht. Die Abstimmungs- und sonstigen Unterlagen zum JRT werden am Tage des JRT gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises des Delegierten ausgegeben.
§ 9 Anträge zum Jugendrudertag
Anträge zum JRT können nur von den Mitgliedsorganisationen des DRV gemäß § 5 JO gestellt werden. Sie sind dem Jugendsekretariat des DRV schriftlich mit Begründung zu übersenden und mit der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem JRT zu veröffentlichen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der JRT mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Die Änderung der Jugendordnung durch Dringlichkeitsanträge ist ausgeschlossen.
§ 10 Wahlen/Abstimmungen
- Der ordnungsgemäß einberufene JRT ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmzettel, es sei denn, dass schriftliche geheime Abstimmung beantragt wird. Dies gilt auch für Wahlen, wenn für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen wurde und geheime Wahl beantragt wurde. Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzenden werden geheim gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt und bleiben unberücksichtigt.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
Der neu gewählte Vorsitzende benennt vor den Wahlen der Beisitzer deren jeweiliges zugeordnetes Aufgabengebiet/Ressort. - Der JRT wählt die Mitglieder des Vorstandes der DRJ in Einzelwahl. Wählbar sind alle Mitglieder der Mitgliederorganisationen des DRV.
- Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Bei Ausscheiden des Vorsitzenden der DRJ tritt der dienstälteste stellv. Vorsitzende, bei gleichem Dienstalter der an Jahren Ältere an seine Stelle. Die Stelle des wechselnden oder ausscheidenden stellv. Vorsitzenden wird nach Vorstandsbeschluß von einem Beisitzer eingenommen. Scheidet ein Beisitzer aus, so kann der Vorstand das Amt kommissarisch besetzen. Im Falle des Ausscheidens des LJL Vertreters während der Wahlperiode wird die Wiederbesetzung durch den Jugendrat festgelegt.
§ 11 Jugendrat
- Dem Jugendrat gehören:
- die Landesjugendleiter/innen der 16 Landesruderverbände bzw. im Verhinderungsfalle deren gewählte Vertreter
- die Mitglieder des Vorstandes der DRJ mit je einer Stimme,
- außerdem der Jugendsekretär der DRJ mit beratender Stimme an.
- Der Jugendrat hat in den Jahren, in denen kein JRT stattfindet, die Aufgaben
- die Jahresrechnung des Vorstandes der DRJ sowie
- den Jahresvoranschlag entgegenzunehmen
- die Jahresberichte des Vorstandes der DRJ zu diskutieren.
- in Angelegenheiten die keinen Aufschub dulden Beschlüsse zu fassen und umzusetzen.
- Außerdem
- berät der JR den Vorstand der DRJ in aktuellen und grundsätzlichen Fragen.
- unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse des JRT und
- gibt unter Berücksichtigung der Beschlüsse des JRT Anregungen für die Arbeit des Vorstandes.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand vertritt die DRJ nach innen und außen. Er führt die Geschäfte im Rahmen des Grundgesetzes des DRV, der Jugendordnung, der Beschlüsse des JRT und des JR.
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu fünf Beisitzern.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, unter ihnen mindestens einer der Vorsitzenden. Einladung und Tagesordnung sollen den Vorstandsmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugehen.
- Der Vorsitzende der DRJ ist gemäß § 18 GG Mitglied des Vorstandes des DRV.
- Der Vorstand der DRJ entscheidet über die Verteilung von neuen Aufgaben auf seine Mitglieder. Diese arbeiten in ihrem Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich.
§ 13 Referat Schul /Schülerrudern
Für den Aufgabenbereich des Schul-/Schülerruderns beruft der Vorstand der DRJ das Referat Schul-/Schülerrudern ein. Es setzt sich aus dem von den LRV gemeldeten amtierenden Vorstandsmitgliedern für Schul /Schülerrudern in den 16 LRV Vorständen zusammen. Das Referat ist ein Beratungsgremium des DRJ Vorstandes.
§ 14 Jugendsekretär des DRV
Der Jugendsekretär der DRJ leitet das Jugendsekretariat. Er leitet und erledigt die laufenden Geschäfte der DRJ und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.